Rechtliches

Vom Bundesgesetz zum Konkordat (Interkantonale Vereinbarung)

Die vormals eidgenössische Linthebene Melioration basierte auf einem Bundesgesetz. Mit der Kantonalisierung, also dem Übergang vom Bund an die Kantone Schwyz und St. Gallen, musste eine neue Rechtsform gefunden werden, wobei bei kantonsübergreifenden Aufgaben häufig das Instrument des Konkordats zur Anwendung gelangt. In der "Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen" haben die beiden Vertragskantone die entsprechende rechtliche Basis für das Werk geschaffen. Der Erlass und die Anpassung des Konkordats liegt dabei in der Kompetenz der beiden Kantonsparlamente, die jeweils gleichlautende Beschlüsse fassen müssen.

Rechtsform und Zuständigkeiten

Das Werk "Linthebene Melioration" ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es hat die Rechte und Pflichten des ehemaligen Bundeswerks übernommen. Der Sitz des Werks ist Uznach.

Die Geschäftstätigkeit des Werks wird durch folgende Organe sichergestellt:

Der Aufsichtsrat erlässt Vorschriften und Reglemente und ist für die Genehmigung von Finanzplan, Budget, Rechnung und Jahresbericht zuständig.

Die Verwaltungskommission vertritt das Werk nach aussen, erlässt Verfügungen und schliesst Rechtsgeschäfte ab.

Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission.

Die Leitung ist für das Tagesgeschäft im Rahmen der Ermächtigung durch die Verwaltungskommission zuständig. Ausserdem bereitet sie sämtliche Geschäfte von Verwaltungskommission und Aufsichtsrat vor und führt in diesen beiden Gremien das Protokoll.

xeiro ag